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Nr. 29/2006 Originalarzneimittel und Generika
Am 1.1.2006 wurde die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV, Art. 38a) bezüglich der Abrechnung von Originalarzneimitteln geändert. Aufgrund vieler Anfragen möchten wir gern die Bedeutung für Ihren Berufsalltag erläutern.

Danach muss der Arzt im ambulanten Bereich auf dem Rezept handschriftlich und deutlich  vermerken „aus medizinischen Gründen nicht substituieren“, wenn er die Abgabe eines Originalpräparates sicherstellen möchte. Der Vermerk „sic!“ gilt in diesem Fall nicht.

Ist kein handschriftlicher Vermerk auf dem Rezept, muss der Versicherte, nach Erreichen der Franchise, seit dem 1.1.2006 einen Selbstbehalt von 20% statt bisher 10% auf Originalarzneimittel übernehmen, wenn das Generikum mindestens 20% billiger ist als das Original.

Diese Regelung gilt generell, wenn ein Arzneimittel dem Patienten direkt verrechnet wird (ambulant, teilstationär oder stationär) sowie bei allen Austritts- oder Poliklinikrezepten, die den Patienten mitgegeben werden.

Bedeutung für den Klinikalltag

In Kliniken sind Generika nicht zwangsläufig 20% billiger als Originalpräparate. Aus diesem Grund sollte bei Austrittsrezepten folgendes beachtet werden:

Damit dem betreuenden Offizinapotheker und dem Patienten die Auswahl des kosten­günstigsten Präparates überlassen wird, sollte auf Austrittsrezepten entweder der Wirkstoff­name und kein Produktname oder der Name des Originalarzneimittels mit dem Vermerk „aut idem“ verwendet werden.

Für die Abrechnung von Originalarzneimitteln gilt, dass auf der Rechnung an den Patienten oder die Krankenkasse explizit vermerkt sein muss, dass das Originalpräparat aus medizinischen Gründen nicht substituiert wurde. Um eine elektronische Erkennung zu ermöglichen, soll der Text „Code 207“ auf der Rechnung angegeben werden.

PM 29-2006

[7. Jul. 2006] Weiterempfehlen Weiterempfehlen